Seit Anfang August 2014 müssen Kreditinstitute ihre Kunden ungefragt über die Provisionen bei vermittelten Anlagegeschäften aufklären – was bedeutet diese neue Regelung für den Bankkunden?
Bekannt war seit jeher, dass Kreditinstitute Provisionen von dem Emittenten erhielten, wenn z.B. Kapitalanlageprodukte oder Versicherungsverträge erfolgreich vermittelt wurden. Die in der Werbung angepriesene, kostenlose Beratung gab und gibt es nicht wirklich: Werden gültige Verträge mit den Kunden geschlossen, zahlt der Anbieter an den Vermittler eine Provision. Für den Vermittler hingegen bedeutet dies, dass insbesondere die Anbieter mit hohen Provisionssätzen oder Boni bei mehreren Verträgen beim Verkaufsgespräch besonders stark angepriesen werden – denn je mehr hiervon an den Kunden verkauft werden können, umso höher war der Verdienst der Vermittlers. Für den Kunden wurde also nicht zwangsläufig das am besten passende Produkt beworben, sondern jenes, welches möglichst viel Provision in die Kasse spülte.
Kritisch hinterfragen ist immer wichtig
Grundsätzlich sollte es für den Kunden wichtig sein, das bzw. die angebotenen Produkte kritisch zu hinterfragen: Warum soll gerade dieses Produkt für mich das passende sein? Blindes Vertrauen in die Ratschläge der Kreditinstitute ist dabei selten angebracht: Je mehr der Kunde selbst an Wissen und Erfahrung mitbringt, umso eher kann die wirkliche Eignung eines Angebots selbst beurteilt werden. Um zumindest die rein provisionsgetriebene Vermittlung einzudämmen, müssen Kreditinstitute nun seit 1.8.2014 auch die Vergütungen für alle Vermittlungen offenlegen, damit der Kunde objektiver beurteilen kann, warum gerade dieses Produkt verkauft werden soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dafür prinzipiell alle Vergütungen eines Kreditinstitutes unter dem Begriff „Zuwendungen“ zusammengefasst und die Verpflichtung zur Veröffentlichung der jeweiligen Zuwendungen eingeführt. Im Falle einer nicht korrekten oder gar fehlenden Bekanntmachung ist das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig.
Welche Produkte sind betroffen?
Alle Produkte des grauen Kapitalmarktes sind betroffen, genauso wie nicht dem Kapitalmarkt zuzuordnende Geschäfte (wie beispielsweise der Kauf von Grundstücken), wenn eine Anlageempfehlung durch das Kreditinstitut erfolgte. Der Bankberater muss hierfür stets ein schriftliches Protokoll mit den entsprechenden Informationen anfertigen, egal ob der Kunde ihn dazu aufgefordert hat oder nicht. Laut einem aktuellen Urteil des BGH müssen beratende Banken grundsätzlich auch über alle Innenprovisionen von Seiten Dritter aufklären, egal wie hoch diese waren. Ab dem 1. August 2014 gilt dies für alle Anlagen, davor nur in bestimmten Fällen. Es empfiehlt sich generell, dass der Kunde die jeweiligen Provisionen („Zuwendungen“) bei der Bank direkt erfragt, denn letztendlich zahlt er diese Zeche ja beim Erwerb der jeweiligen Anlage, da der Emittent die zu zahlende Provision natürlich nicht aus der eigenen Tasche zahlen wird, sondern dies über die Produktpreise einkalkuliert.
Welcher Beratung kann dann noch vertraut werden?
Es ist immer zu empfehlen, dass der Interessent sich zunächst – so gut wie möglich – über die verschiedenen Möglichkeiten der jeweiligen Produktkategorie selbst informiert. Ein seriöses Kreditinstitut wird, gerade nach Inkrafttreten der jüngsten Rechtsprechung, in der Regel bemüht sein, den Kunden auch in seinem Interesse zu beraten. Die reine „Provisionsjagd“ dient letztlich nicht einem langfristig guten Verhältnis zum Kunden. Die Berater werden vermutlich versuchen, einen Mittelweg zwischen Provisionsvorteil und Kundennutzen zu finden, was durch entsprechendes Vorwissen seitens des Kunden aber durchaus kompensiert werden kann. Der Kunde sollte dementsprechend selbstbewusst und kritisch hinterfragend auftreten.
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