Das in den letzten Monaten kontrovers diskutierte Bestellerprinzip bei der Beauftragung von Maklern bei der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnungen ist nun per Gesetz zum 1.6.2015 in Kraft getreten. Es bedeutet, dass derjenige, der den Makler beauftragt auch der Rechnungsempfänger ist. Das heißt, dass beispielsweise Vermieter, die sich über einen Makler auf Kundensuche begeben, den Makler ab sofort selbst für dessen Leistung bezahlen müssen – dies war in der Vergangenheit in der Regel nicht so und wurde von vielen Mietern kritisiert, da diese durch die Maklerbeauftragung des Vermieters oft keinen Mehrwert für sich sahen. Diese Neuerung scheint auf den ersten Blick logisch zu sein, doch wird sie nach Einschätzung vieler Fachleute nicht die gewünschte Wirkung haben.
Makler haben sich gegen die Novelle gewehrt
Viele Makler selbst haben bis zuletzt versucht, sich gegen die Neuerung zu wehren. Zuletzt waren Klagen sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangt. Wichtig zu wissen ist, dass die Neuerung im Mietrecht lediglich die Maklertätigkeit im Bereich der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnungen betrifft, nicht jedoch für andere Bereiche, wie z. B. für Verkäufe von Immobilien. Hier sind auch weiterhin die Käufer an der Zahlung an den Makler beteiligt. Ab sofort darf der Makler von einem Mieter hingegen nur noch Provision verlangen, wenn er von diesem schriftlich beauftragt wurde – kommt der Auftrag also vom Vermieter, ist der Mieter zu keinerlei Zahlung verpflichtet. Schwierig ist das Thema für die Makler deshalb, da nun – wie früher nicht selten geschehen – mündliche Aufträge kaum noch möglich sind und der Makler eine Wohnung aus seinem Bestand nicht einfach so vermitteln kann. Nach der Neuerung müsste in so einem Fall zunächst das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden, damit später die Provision in Rechnung gestellt werden kann. Wurde der Vermieter bereits wegen eines anderen Auftrags befragt, kann vom zweiten Mietinteressenten keine Provision mehr eingefordert werden – nicht einmal dann, wenn der Mietinteressent ihn beauftragt hat.
Zudem wird seitens der Maklerbranche vermutet, dass ab sofort Makler aufgrund der neuen Regelungen nur noch seltener beauftragt werden.
Neuerung wird nicht die gewünschte Wirkung haben
Viele Fachleute befürchten zudem, dass die eigentlich gewünschte Wirkung der Neuerung – nämlich die Entlastung des Mieters wenn dieser keinen Makler beauftragt hat – nicht oder kaum stattfinden wird. Der zur Zahlung verpflichtete Vermieter wird die Maklerkosten wohl wahrscheinlich über die Miete umlegen und so dann doch wieder den Mieter belasten. Die von der Bundesregierung beschlossene Mietpreisbremse wirkt diesem Sachverhalt kaum entgegen, denn sie gilt nur für bestimmte Immobilien-Standorte mit angespanntem Angebots-Nachfrage-Verhältnis in Deutschland. Im Prinzip – so die Kritik – wird die Novelle wohl vielerorts zu höheren Mieten führen, was ja auch nicht Interesse von Mietern sein kann. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Neuregelung wohl nicht so gestaltet ist, dass der wirklich gewünschte Effekt auch erreicht wird. Die Branche wird davon ebenfalls nicht profitieren – und Makler haben es zumindest in diesem Bereich künftig schwerer. Befürworter sprechen davon, dass sich nur die leistungsstärksten und effektivsten Makler durchsetzen werden – ob ein solcher Verdrängungsvorgang tatsächlich vorteilhaft ist, bleibt abzuwarten.
Was kosten Makler eigentlich?
Es gibt keine gesetzlich eindeutige Vorschrift für die Provisionshöhe eines Maklers. Die „ortsübliche Courtage“ beträgt je nach Region zwischen 3 und 7 Prozent des Kaufpreises. In manchen Regionen ist die Courtage auch verhandelbar. Bei vermieteten Wohnungen beträgt die Maklerprovision bis zu 2,38 Kaltmieten. Der Makler erbringt dafür neben der reinen Vermittlung aber auch einige wertvolle Leistungen – von der professionellen Beratung und Betreuung über die Unterlagensichtung bis zur Klärung der Schulden- und Eigentumsverhältnisse der jeweiligen Immobilie, die ja auch Einfluss auf den Preis haben.
Bild© stockWERK – Fotolia.com